Arbeitnehmer können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2024 und längstens bis Ende 2025.[1]

Auch bei unveränderten Verhältnissen ist für 2024 ein erneuter Antrag erforderlich.[2] Die Finanzämter senden grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Diese können jedoch über eine Abfrage der ELStAM-Daten eingesehen werden.

Freibeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene

Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2013 hinaus gewährt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Änderungen innerhalb der 2-jährigen Gültigkeitsdauer

Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, muss er dies dem Finanzamt umgehend anzeigen.

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