Begriff

Ein Forderungsübergang bezeichnet die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Dies kann kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich durch Abtretung erfolgen.

Bei einem Forderungsübergang zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn nicht an den Arbeitnehmer, sondern aufgrund einer Abtretung oder Pfändung unmittelbar an einen Dritten aus. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Arbeitgeber muss gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG die Lohnsteuer bei Zufluss des Arbeitslohns einbehalten. Unerheblich ist, wer den Arbeitslohn tatsächlich erhält oder ein etwaiger Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, den Arbeitslohn einfordern zu können. Gleichwohl sind für Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X die Regelungen zur Steuerfreiheit des § 3 Nr. 2 EStG und R 3.2 Abs. 1 LStR zu beachten. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sind steuerfrei nach § 3 Nr. 55a bzw. Nr. 55b EStG.

Sozialversicherung: Der gesetzliche Forderungsübergang ist in Fällen, in denen ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, in § 115 SGB X geregelt. Der Forderungsübergang im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Insolvenzgeld ist in § 169 SGB III geregelt. Schadensersatzansprüche bei Entgeltfortzahlung gehen nach § 6 EFZG auf den Arbeitgeber über. Die Regelungen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt sind in § 14 SGB IV erläutert.

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