Unterliegen die vermögenswirksamen Leistungen einer Sperrfrist, so muss diese angegeben werden. Sind die vermögenswirksamen Leistungen angelegt auf

  • Wertpapier-Kaufverträge,
  • Beteiligungs-Verträge oder
  • Beteiligungs-Kaufverträge

und noch nicht zum Erwerb von verbrieften oder nicht verbrieften Vermögensbeteiligungen verwendet worden, so ist als Ende der Sperrfrist der 31.12. des 6. Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der vermögenswirksamen Anlage anzugeben.[1] Bei Nichtbeachtung dieser Sperrfrist wird die Arbeitnehmersparzulage grundsätzlich zurückgefordert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Verfügung über vermögenswirksam angelegte Leistungen allerdings zulagenunschädlich.

Unschädliche vorzeitige Verfügung

Ist über vermögenswirksame Leistungen unschädlich vorzeitig verfügt worden, die angelegt worden sind

so ist in der Bescheinigung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben.[2] Das gilt auch für die Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen, die weiter auf den Anlagevertrag angelegt werden. Bei der Zuteilung eines Bausparvertrags ist entsprechend zu verfahren.

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