Begriff

Personen, die als Flüchtlinge in Deutschland eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen sind wichtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen für Arbeitgeber zu beachten. Durch verschiedene Leistungen zur Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt können die Arbeitgeber bei Ausbildung und Beschäftigung zusätzlich unterstützt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die darauf beruhende Beschäftigungsverordnung (BeschV) und das Asylgesetz (AsylG). Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt beruhen auf dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Lohnsteuer: Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.1-R 38.5 LStR und H 38.1 - H 38.5 LStH. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in § 39 EStG geregelt. Die Regelungen zur Bildung und Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale finden sich in § 39e EStG. Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung geregelt im BMF-Schreiben v. 7.8.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 951. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einreihung in Steuerklassen und die damit verbundenen Pflichten regeln die §§ 38b, 39 und 46 EStG. Das Bundeszentralamt für Steuern hat Hinweise zur Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer für Geflüchtete aus der Ukraine veröffentlicht.

Sozialversicherung: Leistungen zum Lebensunterhalt werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), nach dem SGB II für erwerbsfähige Personen bzw. nach dem SGB XII für nicht erwerbsfähige Personen erbracht. Näheres zur Sprachförderung regelt die Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV). Für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen gelten die "Anerkennungsgesetze" des Bundes und der Länder. Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden nach dem SGB III oder dem SGB II erbracht.

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