Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, die Bürgergeld beziehen, stehen die gesamten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ohne Wartezeit offen. Das Leistungsspektrum umfasst im Grundsatz alle vorgenannten Leistungen, die auch von den Agenturen für Arbeit erbracht werden. Darüber hinaus kommen in Betracht

  • Leistungen zur Förderung einer längeren beruflichen Weiterbildung,
  • Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sowie
  • die Einbeziehung in die Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung.

Auch die Jobcenter können Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber zahlen.

 
Hinweis

Antrag auf Eingliederungszuschüsse richtig begründen

Das Instrument des Eingliederungszuschusses dient dazu, Minderleistungen eines neu eingestellten Beschäftigten am Arbeitsplatz auszugleichen. Dies dürfte bei dem Personenkreis der Flüchtlinge vielfach der Fall sein. Höhe und Dauer des Zuschusses (bis zu 50 % der Lohnkosten für eine Förderdauer von bis 12 Monaten) stehen dabei im Ermessen des Arbeitsvermittlers. Deshalb ist es wichtig, im Antrag auf einen Eingliederungszuschuss die Anforderungen des Arbeitsplatzes und die Einschränkungen des Beschäftigten konkret zu beschreiben, damit eine passgenaue Förderentscheidung getroffen werden kann.

Die Zahlung des Eingliederungszuschusses ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass der Beschäftigte durch das Jobcenter vermittelt worden ist. Arbeitgeber können deshalb auch bei selbst angebahnter Beschäftigung einen Zuschuss erhalten. Wichtig ist jedoch, dass der Zuschuss vor der Einstellung beantragt wird.

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