Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde (in der Kommune der kommunalen Ausländerbehörde, in Landesaufnahmeeinrichtungen der entsprechend zuständigen Behörde, z. B. Zentrale Ausländerbehörde) sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. Erfüllt jemand die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG, u. a. vor dem 1.8.2018 nach Deutschland eingereist, 18 Monate Vorbeschäftigung und seit 12 Monaten lebensunterhaltssichernd, soll eine Beschäftigungsduldung erteilt werden. Ab dem 1.3.2024 kann einem Asylbewerber, der

  • vor dem 29.3.2023 eingereist ist,
  • seinen Asylantrag vor Entscheidung zurücknimmt und
  • die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft[1] erfüllt,

eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, ohne dass er zunächst ausreisen und das Visumverfahren durchlaufen muss.[2]

[2] Eingeführt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I, 2023. Nr. 217.

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