Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens nationaler subsidiärer Schutz zugesprochen wurde[1], denen ohne Asylverfahren ein vorübergehender Schutz gemäß § 24 AufenthG gewährt wurde (dies betrifft Schutzsuchende aus der Ukraine, die infolge des Kriegs nach Deutschland kommen) oder Inhaber anderer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, bspw. gemäß §§ 25 Abs. 5 AufenthG, 25a AufenthG, 25b AufenthG sowie des am 31.12.2022 in Kraft getretenen "Chancenaufenthaltsrechts"[2] haben freien Zugang zur Erwerbstätigkeit. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG bedürfen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Erlaubnis der Ausländerbehörde, jedoch nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

[1] Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG.

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