
Bei Insolvenz des Arbeitgebers stellt das Entgeltguthaben nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet wurden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.[1]
Ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung tritt ein, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen zum anzuwendenden Beitragssatz gelten entsprechend. Für jede Beitragszahlung können unterschiedliche Beitragssätze gelten.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Insolvenz des Arbeitgebers
Insolvenz des Arbeitgebers | 3.3.2021 |
Ende der Beschäftigung | 31.3.2021 |
Höhe des Wertguthabens | 5.000 EUR |
Abrechnungszeitraum | Kalendermonat |
Ergebnis: | |
1. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) |
18.3.2021 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 1. Teilzahlung | 28.4.2021 |
2. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) |
15.7.2021 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 2. Teilzahlung | 27.8.2021 |
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