Bei Insolvenz des Arbeitgebers stellt das Entgeltguthaben nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet wurden. Die Beiträge werden mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.[1]

Ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung tritt ein, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen. Für jeden dieser Störfälle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen zum anzuwendenden Beitragssatz gelten entsprechend. Für jede Beitragszahlung können unterschiedliche Beitragssätze gelten.

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Insolvenz des Arbeitgebers

 
Insolvenz des Arbeitgebers 4.3.2024
Ende der Beschäftigung 31.3.2024
Höhe des Wertguthabens 5.000 EUR
Abrechnungszeitraum: Kalendermonat
Ergebnis:  
1. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) 21.3.2024
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 1. Teilzahlung 26.4.2024
2. Teilzahlung (Entgeltguthaben und Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) 18.7.2024
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben aufgrund der 2. Teilzahlung 28.8.2024

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