Wertguthabenvereinbarungen können nur für die Zeit bis zum Beginn einer Altersrente (sowohl als Voll- als auch als Teilrente), längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente erreicht wird, getroffen werden. Wird eine Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortgeführt, ist das Wertguthaben als Störfall beitragsrechtlich aufzulösen.

Wertguthaben müssen folglich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut werden und sind demzufolge spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze aufzulösen. Dies gilt auch bei Beginn einer Rente wegen Alters für die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwalteten Wertguthaben sowie in analoger Anwendung dieser Regelung für die bei einem Arbeitgeber bestehenden Wertguthaben.[1]

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