Stellt der Rentenversicherungsträger beim Arbeitnehmer eine Erwerbsminderung fest, liegt nur dann ein Störfall vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. Das Wertguthaben kann in diesem Fall nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden. Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zuerkannt, bestehen verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen. Danach

  • bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen (für die Dauer des Bezugs der Rente ruht das Arbeitsverhältnis) oder
  • endet das Arbeitsverhältnis (es besteht eine Wiedereinstellungsgarantie für die Zeit nach Ablauf der Rentenzahlung).

Der gesetzlich vorgesehene Störfall tritt nicht ein,

  • solange das Arbeitsverhältnis wegen Zuerkennung einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung lediglich ruht bzw.
  • im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellungszusage endet.

Dies gilt unabhängig davon, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beendet wird und erst wieder mit der Aufnahme der Beschäftigung (ggf. nach mehreren Jahren) erneut beginnt. Endet die Beschäftigung hingegen endgültig, tritt ein Störfall ein.[1] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die bisherige Zeitrente wegen Erwerbsminderung auf Dauer weitergezahlt wird.

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