(1) 1Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach§ 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet,
1. |
die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine Selbstbegrünung zuzulassen, |
2. |
für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen, |
4. |
auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden, |
5. |
den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und |
6. |
auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen. |
2Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn
1. |
der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und |
2. |
bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig überschreitet. |
(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach§ 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche fachgerecht zu pflegen.
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