Wird ein Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer beantragt werden. Bei Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates sind und in Finnland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, geschieht dies im Rahmen einer Antragsveranlagung.[1]

Bei anderen Arbeitnehmern geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag, der beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu stellen ist.[2]

[1] §§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b, Satz 7, 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.
[2] § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG analog; H 39.5 LStH, "Steuerabzugsrecht trotz DBA"; BMF, Schreiben v. 27.6.2022, IV B 8 - S 2301/13/10002, BStBl 2022 I S. 956 (Erstattungsantrag).

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