vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium: Eigener Hausstand im Wohnhaus der Eltern – Finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung – Erstreckung auf sämtliche Kosten der Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses während eines Auslandsstudiums gegen eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung wird keine doppelte Haushaltsführung an einem eigenen Hausstand des Kindes außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte begründet, weil eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auch die teilweise Übernahme der Kosten für die gemeinsame Lebenshaltung einer Haushaltsgemeinschaft, insbesondere in Gestalt von Lebens- und Verbrauchsmitteln für die alltägliche Durchführung der gemeinsamen Haushaltsführung, umfassen muss.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 4 S. 8

 

Streitjahr(e)

2014

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer für den Streitzeitraum 2014.

Der Kläger erzielte im Streitzeitraum neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (4.693 Euro) im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen (99.339 Euro). Nach Abschluss eines Bachelor-Studiums in Deutschland war er beginnend ab September 2014 als Student an der Universität ESCP Business School in London in einem Master-Studiengang (Zweitstudium) eingeschrieben. Das Master-Studium beinhaltete in den ersten zwei Semestern die universitäre Ausbildung im EU-1-Land, der sich weitere zwei Semester zur Ausbildung am Campus in EU-2-Land anschlossen. Zwischenzeitliche Studienaufenthalte in anderen europäischen Städten gehörten ebenso zum Studienplan.

Zum 04.09.2014 mietete der Kläger, der bislang gemeinsam mit seinen Eltern in deren Einfamilienhaus in Z-Stadt lebte, eine möblierte Wohnung im EU-1-Land an (ca. 45 qm, zwei Zimmer mit zusätzlicher Küche und Badezimmer, Monatsmiete umgerechnet ca. 2.000 Euro). Bei dem Einwohnermeldeamt Z-Stadt erfolgte die Abmeldung ins EU-1-Land am 16.12.2014. Aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen über Flugbuchungen ist ersichtlich, dass für den Kläger Flüge vom EU-1-Land nach Deutschland am 01.10.2014 (mit Rückflug 05.10.2014), 12.11.2014 (mit Rückflug 16.11.2014) und 13.12.2014 (Rückflug in 2015) gebucht wurden. Darüber hinaus hat sich der Kläger nach Aussage seines Vaters im Anschluss an einen studienbedingten Aufenthalt in Y-Stadt im Herbst 2014 für wenige Tage in Z-Stadt aufgehalten.

Mit seinen Eltern hatte der Kläger bereits mit Mietvertrag vom 28.12.2013 die Anmietung zweier Zimmer im Obergeschoss des Elternhauses vereinbart (insg. 31 qm, davon ein Zimmer als Badezimmer). Bei dem angemieteten Wohnraum handelte es sich um das frühere Kinderzimmer des Klägers, das nach zwischenzeitlichen Umbauarbeiten vergrößert worden war. Die Räumlichkeiten waren über einen nicht vom den sonstigen Räumen des Obergeschosses abgeschlossenen Flur miteinander verbunden und zur alleinigen Nutzung des Klägers bestimmt. Als Miete ab dem 01.01.2014 wurde eine nach den Gesamtkosten des Gebäudes bemessene anteilige Kostentragung durch den Kläger festgelegt, deren Höhe bezogen auf die Gesamtwohnfläche des Gebäudes (280 qm) mit 11,07% beziffert wurde. Zu den Gesamtkosten zählte der Vertrag „AfA, Strom und Gas, Grundbesitzabgaben, Hausversicherungen, Rundfunk- und Kabelcom-Gebühren, Schornsteinfegergebühren, Kosten für die Reinigungshilfe und Knappschaftsbeiträge, Wartungskosten der Alarmanlage, Kosten für den Sicherheitsdienst, Reparaturen, sofern sie die Mieträume betreffen“. Die Miete für 2014 sollte der Kläger nach erstmaliger Erfassung der Gesamtkosten für 2014 bis spätestens 30.06.2015 leisten. Ab Juli 2015 sollten dann monatliche Zahlungen erfolgen. Voraus- oder Abschlagszahlungen für 2014 wurden nicht vereinbart, ebenso wie keine Vereinbarung über die Kostentragung für die Bestreitung alltäglicher Einkäufe und Erledigungen getroffen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag verwiesen. Am 03.07.2015 zahlte der Kläger die Miete für 2014 (insgesamt 2.957,61 Euro), für das erste Halbjahr 2015 (1.330,92 Euro) sowie für Juli 2015 (221,82 Euro).

Über den Umfang des hauswirtschaftlichen Lebens in dem Haus der Eltern des Klägers erläuterte dessen Vater, dass der Kläger alterstypisch einen starken Drang nach Unabhängigkeit gehabt habe und auf seine Anregung hin der Mietvertrag abgeschlossen worden sei, weil der Kläger einen fairen Beitrag zu den gemeinsamen Aufwendungen des Hauses habe leisten wollen. Gemeinsame Mahlzeiten oder sonstige Freizeitaktivitäten mit den Eltern habe der Kläger nach den Schilderungen nur gelegentlich unternommen, sich im Übrigen aber weitestgehend selbstständig versorgt. Sofern der Kläger Gegenstände des alltäglichen Bedarfs oder Lebensmittel auch für die Eltern ...

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