rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

beschlossen:

Der Streitwert wird auf 996 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der mit der Klägerin zusammenveranlagte Kläger erzielt als Versicherungsvertreter im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 1995 machte der Kläger, der in jenem Jahr unstreitig 24.095 km beruflich gefahren ist, Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. … DM geltend. Dazu legte er sein Fahrtenbuch vor, das unter der Rubrik „Reiseroute” die aufgesuchten Städte (ohne Anschriften) und in der Spalte „Zweck der Fahrt” allgemeine Formulierungen enthält, etwa „Privatkundenakquisition, Behörde, Kundentermin”.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen ab, da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter. Im Fahrtenbuch fehle lediglich der Name des jeweils besuchten Kunden. Diese Angabe falle unter den Datenschutz.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. … DM als Werbungskosten zu berücksichtigen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der beantragte Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) steht den Klägern nicht zu. Der Kläger hat den beruflichen Anlaß und die Höhe solcher Werbungskosten nicht ausreichend nachgewiesen.

Mit einem Fahrtenbuch kann, da es sich um einen Eigenbeleg handelt, ein solcher Nachweis nur geführt werden, wenn es bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen genügt. Der Steuerpflichtige muß nicht nur zu den Daten und zum Kilometerstand zu Beginn/Ende jeder Fahrt, zur Reiseroute und dem Ziel angaben machen, sondern auch zu den jeweils aufgesuchten Geschäftspartnern. Allgemeine Aufzeichnungen, wie etwa „Kundenbesuch”, genügen nicht, da sie eine private (Mit-)Veranlassung der Reise nicht objektiv nachprüfbar ausschließen (Schmidt-Heinicke, EStG, 16. Aufl., § 8 Rnr. 63 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Diesen Anforderungen genügt das Fahrtenbuch des Klägers nicht. Es fehlt jeweils die Bezeichnung des aufgesuchten Kunden/Geschäftspartners.

Der Kläger kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, der Name des Kunden etc. unterliege dem Datenschutz. Dem Datenschutz wird durch das Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) Rechnung getragen, dem alle Angehörigen der Finanzverwaltung unterliegen (so auch Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 09. Mai 1996, Betriebsberater 1996, 1363, 1364 zur Verschwiegenheitspflicht der Ärzte und anderer Freiberufler). Das Steuergeheimnis ist mit empfindlicher Strafe bewehrt (§ 355 des Strafgesetzbuches) und sichert das private Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen und anderer zur Auskunft verpflichteter Personen. Zugleich bezweckt die Vorschrift auch, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich erheblichen Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquelle vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, insbesondere gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diesen in dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen, die über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgehen, kommt Vorrang vor dem Datenschutz zu (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 1998 IV R 81/96, Bundessteuerblatt II 1998, 263, 265 zur Abwägung zwischen Pressegeheimnis und Steuergeheimnis).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 der Finanzgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 13 und 25 des Gerichtskostengesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 952575

NWB-DokSt 1999, 257

NWB-DokSt 1999, 591

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