Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches, wenn sich Reisezweck- und Geschäfts-partnerangabe aus Reisekostenabrechnungen ergibt

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein formell ordnungsmäßiges Fahrtenbuch liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwar den Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner nicht im Fahrtenbuch einträgt, wohl aber das Reiseziel und er dem Fahrtenbuch die entsprechenden Reisekostenabrechnungen mit seinem Arbeitgeber beifügt, aus denen sich Datum, Reiseort und Kundenname für die jeweilige Geschäftsreise ergibt.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2-5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 120/00)

 

Tatbestand

Streitig ist die Ordnungsmäßigkeit des vom Kläger geführten Fahrtenbuchs im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) – sogen. Escape-Klausel – bei der Ermittlung von Einnahmen aus der Gestellung eines Dienstfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG.

Der Kläger ist als Unternehmensberater im Außendienst nichtselbständig tätig. Seine Aufgabe ist es, … betriebswirtschaftlich zu beraten und Gruppen-Tagungen und Seminare zu veranstalten.

Im Streitjahr 1996 fuhr der Kläger an 76 Tagen ausschließlich von seiner Wohnung zu seinem Arbeitgeber nach M., wo ihm ein Büroraum zur Verfügung stand und wo er dienstliche Arbeiten erledigte. An weiteren 21 Tagen wurden diese Fahrten mit der Außendiensttätigkeit bei Kunden verbunden.

An 117 Arbeitstagen trat der Kläger seine Außendiensttätigkeit von der Wohnung aus an, in der sich ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer befindet. In diesem Arbeitszimmer werden dienstliche Berichte diktiert, Bilanzen analysiert, Referate, Seminare und Konzepte ausgearbeitet und entworfen.

Dem Kläger steht für seine beruflichen und privaten Fahrten ein vom Arbeitgeber gestelltes Kraftfahrzeug (…) zur Verfügung. Der Wert für die private Nutzung dieses Fahrzeugs wurde vom Arbeitgeber mit 1 % des Listenpreises der Lohnsteuer unterworfen. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs betrug im Streitjahr 76.264 km, der beim Arbeitgeber entstandene Gesamtaufwand 24.227,46 DM.

In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswert (6.111,84 DM) und dem von ihm errechneten Anteil der tatsächlich entstandenen Kosten für Privatfahrten (2.184,36 DM) in Höhe von 3.927,48 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierzu legte der Kläger ein Fahrtenbuch vor, nach dem er die privat gefahrenen Kilometer mit 6.876 ermittelt hatte. Ferner fügte er die monatlichen Reisekostenabrechnungen für das Streitjahr bei.

In dem Fahrtenbuch sind für jeden Monat des Streitjahres in der ersten Spalte die einzelnen Tage aufgeführt, in der zweiten Spalte die Reiseorte (MK für M. bzw. die Ortsbezeichung bei Kundenbesuchen) oder ein Hinweis auf Privatfahrten, in der dritten Spalte der Kilometerstand (abends) und in der vierten und fünften Spalte die beruflich und privat gefahrenen Tageskilometer. Wenn das Fahrzeug an mehreren Tagen hintereinander privat oder dienstlich für einen Reiseort genutzt wurde, sind bisweilen die Tageskilometer zusammengefaßt angegeben und der Kilometerstand beim letzten Tag ausgewiesen.

Die Reisekostenabrechnungen enthalten u. a. den Tag, den Beginn und das Ende der Reise, den Kundennamen und den Reiseort. Wegen weiterer Einzelheiten zum Fahrtenbuch und den Reisekostenabrechnungen wird auf die bei den Steuerakten befindlichen Kopien Bezug genommen.

Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an mit der Begründung, daß das Verhältnis der privaten und beruflichen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen worden sei. Den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch würden teilweise die Angaben zum Kilometerstand am Anfang und am Ende der jeweiligen Dienstreise fehlen. Reiseroute, Zweck und Angaben zum Geschäftspartner würden generell fehlen und bei den Privatfahrten befände sich häufig keine Kilometerangabe (Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 17.09.1997, Einspruchsentscheidung vom 19.02.1998).

Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger im wesentlichen wie folgt:

Aus dem Fahrtenbuch seien Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Auswärtstätigkeit zu erkennen. In 18 Fällen (von 365 Tagen) habe die Kilometerangabe durch Substraktion ermittelt werden können, ohne eine Manipulation vorzunehmen. Entweder seien die Tageskilometer ausgewiesen oder der Anfangs- bzw. Endkilometerstand erfaßt worden. Eine nicht zeitnahe Erfassung könne somit nicht unterstellt werden.

Weiterhin seien die Reisekostenabrechnungen übermittelt worden, aus denen die Reiserouten und die Gesprächspartner hervorgingen. Ferner liege dem Beklagten der Arbeitsvertrag vor, aus dem ersichtlich sei, daß sich seine Tätigkeit auf die Unternehmensberatung von … und die Veranstaltung von Gruppen-Tagungen und Seminaren erstrecke. Des weiteren seien Fachmessen besuc...

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