rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 4 SchwarzArbG

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zur Durchsetzung der Prüfungsrechte nach § 4 SchwarzArbG ist bis auf den Sonderfall des § 287 Abs. 4 S. 3 AO das FG und nicht das Amtsgericht zuständig.

 

Normenkette

SchwarArbG §§ 4, 22; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; AO § 328 Abs. 1 S. 1, §§ 331, 287 Abs. 4 S. 3

 

Tenor

Zum Zwecke der Durchsetzung der Prüfrechte nach §§ 2 und 4 SchwarzArbG wird die Durchsuchung der Geschäftsräume der A… GmbH, samt Nebenräumen und Behältnissen angeordnet.

 

Gründe

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen BeschäftigungSchwarzArbG – prüfen die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

  1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
  2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
  3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
  4. Ausländer nicht

    1. entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
    2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienstoder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden

    und

  5. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des ArbeitnehmerEntsendegesetzes und des § 10 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.

Nach § 4 Abs. 1 SchwarzArbG sind die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung dieser Prüfungen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers von Dienst- oder Werkleistungen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Zur Durchsetzung kann die Behörde der Zollverwaltung nach § 22 SchwarzArbG in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO – Zwangsmittel anwenden, wozu die Verhängung eines Zwangsgeldes, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang gehören. Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so darf die Behörde den Pflichtigen nach § 331 AO zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Dies umfasst auch die Durchsuchung der Geschäftsräume im Sinne von § 4 Abs. 1 SchwarzArbG.

Die vorstehend geschilderten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Wie sich aus der beigezogenen Akte des Hauptzollamts ergibt, war die Durchführung einer Prüfung bei der Antragsgegnerin bislang nicht möglich. Unter dem angegebenen Sitz der Antragsgegnerin konnte der Prüfer feststellen, dass der Briefkasten neben der Bezeichnung der Antragsgegnerin Hinweise auf andere Unternehmen aufwies und offensichtlich seit längerer Zeit nicht geleert worden war. Zutritt zu den Geschäftsräumen der Antragsgegnerin konnte der Prüfer sich trotz mehrfacher Besuche nicht verschaffen. Auch unter der Anschrift der Geschäftsführerin war diese nicht anzutreffen; die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass diese unbekannt verzogen ist. Auf ein niedergelegtes Schreiben mit der Ankündigung der Prüfung und der Androhung von Zwangsmaßnahmen hat die Antragsgegnerin nicht reagiert.

Angesichts des bisherigen Ablaufes steht fest, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht zum Ziel führen wird. Eine Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. Daher liegen die Voraussetzungen vor, im Wege der Selbstvorname die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu durchsuchen. Der beantragte Durchsuchungsbeschluss war daher zu erlassen. Hierfür ist die Zuständigkeit des Finanzgerichts gegeben. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – eröffnet in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten als Abgabenangelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Dies ist der Fall. Die Zwangsmittel richten sich – wie oben dargestellt – nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Der Antragsteller ist gemäß § 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eine Bundesfinanzbehörde. Der Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen ist nur im hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 287 Abs. 4 Satz 3 AO den Amtsgerichten vorbehalten. In allen anderen Fällen is...

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