Oftmals wird unterstellt, dass für die Begründung der Sozialversicherungspflicht ein gültiger Arbeitsvertrag erforderlich ist. Dieser kann schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend geschlossen werden. Durch die Rechtsprechung ist ausdrücklich festgestellt worden, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses zur Begründung der Versicherungspflicht genügt. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne. Für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist es ausreichend, dass ein Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit für den Arbeitgeber leistet und dafür entlohnt wird. Nebensächlich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind die Regelungen des Nachweisgesetzes. Danach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine unterschriebene Niederschrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen. Das kann unterbleiben, wenn sich die Bedingungen bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben. Dennoch kann die Aushändigung oder Nichtaushändigung ein Indiz für ein abhängiges und versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sein.

Versicherungsschutz kann nicht ausgeschlossen werden

Die Sozialversicherungspflicht kann nicht durch Erklärungen, Regelungen oder Verträge ausgeschlossen werden. Wenn z. B. in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass keine Versicherungspflicht oder kein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer vorliegen soll, so hat diese Vereinbarung keine Bedeutung. Denn maßgeblich für die versicherungsrechtliche Beurteilung sind allein die tatsächlichen Verhältnisse. So kann auch nicht nur deshalb von einer Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit ausgegangen werden, weil der erkennbare Wille der Beteiligten auf die Begründung einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ausgerichtet ist.

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