Rz. 13

Gemäß § 1 Abs. 3 MiLoG haben tarifliche Branchen-Mindestlöhne Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Deshalb gehen für den Anwendungsbereich von Ausschlussfristen auf den tariflichen Mindestlohn die Regelungen des einschlägigen Tarifvertrags den Regelungen des MiLoG vor. § 3 wird insoweit verdrängt und findet keine Anwendung.[1]

Allerdings darf der gesetzliche Mindestlohn auch nicht (mehr) durch Tarifvertrag unterschritten, sondern nur noch überschritten werden.

[1] Vgl. Preis/Ulber, MiLoG, S. 37 ff.; Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 3 Rz. 18 f.

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