Rz. 11

Anders beurteilt sich die Frage der Unwirksamkeit von tarifvertraglichen Verfallklauseln. Diese unterliegen keiner AGB-Kontrolle. Insofern sind diese, sofern sie den Mindestlohn ebenfalls einschließen, nur in Bezug auf den Mindestlohn unwirksam, bleiben aber im Übrigen bestehen.

§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB verhindert eine Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB nicht nur dann, wenn Tarifverträge kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gelten (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Auch dann, wenn Ausschlussfristen kraft Verweisung im Arbeitsvertrag auf einen inzwischen nicht mehr wirksamen oder sich in der Nachwirkung befindenden Tarifvertrag in das Arbeitsverhältnis einbezogen werden, besteht keine Kontrollmöglichkeit. Dies begründet das BAG mit der Gleichstellung von Tarifverträgen und Rechtsvorschriften. Nach seiner Auffassung hindert § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die AGB-Kontrolle solcher Ausschlussfristen, weil die Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet.[1]

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