Rz. 2

Gemäß § 3 Satz 1 sind alle Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten, in seiner Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam. Der Anspruch nach dem MiLoG ist damit zwingend und kann nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen unterschritten oder behindert werden. Unberührt bleiben hierbei die Entgeltumwandlungen nach dem BetrAVG. Vereinbarungen nach § 1a BetrAVG sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen.[1] Hiermit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch im Mindestlohnbereich noch Entgeltumwandlungen nach § 1a BetrAVG betrieben werden können.[2] § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG besagt: "Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden."

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 35.
[2] Vgl. ErfK-ArbR, 22. Aufl. 2022, § 3 MiLoG, Rz. 4.

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