Rz. 14

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 handelt ordnungswidrig, wer im Rahmen einer Prüfung entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 5 Satz 1 SchwarzArbG Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig den Behörden der Zollverwaltung zuleitet. Der Tatbestand knüpft an die Verpflichtung, in Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten auszusondern und dem Zoll auf Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Nicht in der vorgeschriebenen Weise übermittelt derjenige Daten, der diese, ohne sich auf § 5 Abs. 5 Satz 2 SchwarzArbG berufen zu können, entgegen dem Verlangen der Zollverwaltung nicht auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder nicht in Listen übermittelt. Das Gleiche gilt bei Verletzung der Aussonderungspflicht.[1] Nicht eindeutig geregelt ist, bis wann Daten ausgesondert sein müssen. "Nicht rechtzeitig" ist zwar Tatbestandsmerkmal, der Gesetzgeber bestimmt jedoch keine Frist für die Übermittlung der Daten, weder in § 15 MiLoG noch in § 5 Abs. 3 SchwarzArbG. Das Tatbestandsmerkmal "nicht rechtzeitig" dürfte erfüllt sein, wenn der Pflichtige seine Pflicht nicht innerhalb einer vom Zoll gesetzten angemessenen Frist nachkommt.

 

Rz. 15

Täter der Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können der Arbeitgeber, tatsächlich oder scheinbar beschäftigte Arbeitnehmer, der Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbständig tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 durch den Zoll oder Abs. 3 SchwarzArbG durch die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden angetroffen werden, sowie Entleiher, die bei einer Prüfung nach §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 AÜG angetroffen werden. Als Täter einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 kommen der Arbeitgeber, der Auftraggeber sowie der Entleiher im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 SchwarzArbG in Betracht.

Da diese Personen regelmäßig durch die Bediensteten des Zolls über ihre Pflichten anlässlich einer Prüfung unterrichtet werden, ist eine fahrlässige Begehung dieser Ordnungswidrigkeiten kaum möglich, vielmehr wird von vorsätzlichem Handeln auszugehen sein.

[1] HK-SchwarzArbG-Fehn, §§ 8, 9, Rz. 12.

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