Rz. 13
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung durch die Behörden der Zollverwaltung nicht duldet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen