Rz. 13

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 15 Satz 1 MiLoG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums zum Zwecke der Durchführung einer Prüfung durch die Behörden der Zollverwaltung nicht duldet.

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