Rz. 9

Das Gesetz sieht vor, dass für die Erfassung der Überstunden in einem Zeitkonto eine "schriftliche Vereinbarung" erforderlich ist.

Eine derartige Vereinbarung liegt sowohl bei einer arbeitsvertraglichen Regelung als auch bei einer Regelung in einer Betriebs-/ Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder in Folge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag vor.[1] Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung muss aber den Anforderungen des § 2 Abs. 2 genügen. Bei einer vertraglichen Vereinbarung ist zu beachten, dass sich die Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag ergeben muss; andernfalls ist die Vereinbarung über das Arbeitszeitkonto unwirksam.[2]

[1] BT-Drucks. 18/1558 S. 35.
[2] Vgl. Lakies, MiLoG-Basiskommentar, 2. Aufl. 2015, § 2, Rz. 11.

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