Abweichend vom Basisfall geregelt ist die Fälligkeit nach § 2 Abs. 2 MiLoG für Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind und auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden, wenn dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Eine schriftliche Vereinbarung liegt auch vor, wenn das Arbeitszeitkonto in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder infolge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag geregelt ist (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks 18/1558, S. 35). Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sind spätestens 12 Monate nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Mindestlohnanspruch durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgeltes bereits vollständig - auch für die Überstunden/Mehrarbeit - erfüllt ist.

Zu beachten ist bei dieser abweichenden Fälligkeitsregel die Obergrenze aus § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG: Danach gilt die abweichende Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 2 MiLoG für monatlich maximal 50 % der jeweils vereinbarten Arbeitszeit. Für darüber hinausgehende Arbeitsstunden gilt die Fälligkeitsregel von § 2 Abs. 1 MiLoG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge