Rz. 33

Arbeitsverträge können, auch wenn in ihnen eine feste Arbeitszeit vereinbart ist, Abs. 1 nicht genügen. Arbeitsverträge geben lediglich die Soll-Arbeitszeit wieder, können jedoch nichts über die Ist-Arbeitszeit aussagen, die erst nach erfolgter Arbeitsleistung dokumentiert werden kann. Selbst wenn der tatsächliche Beginn und das tatsächliche Ende der Arbeitszeit mit den Angaben im Arbeitsvertrag übereinstimmen, kann daraus mit Blick auf die Pausen nicht zwingend auf die Dauer der Arbeitszeit geschlossen werden. Da die Arbeitszeit nach Abs. 1 nach geleisteter Arbeit aufzuzeichnen ist, würde eine Arbeitszeitaufzeichnung auch dann fehlen, wenn von den im Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitszeiten nicht abgewichen worden ist.

 

Rz. 34

Falls für die einzelnen Arbeitnehmer bereits Dienstpläne bestehen, die Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit vorsehen, kann die Aufzeichnung der Arbeitszeit auf Grundlage dieser Planungen erfolgen. Da in den Dienstplänen nur Soll-Arbeitszeiten genannt sind, müssen Abweichungen von ihnen für jeden Arbeitnehmer ergänzt werden. Der Arbeitgeber bzw. der Entleiher muss vor Ablauf der 7-Tage-Frist feststellen, ob es Abweichungen vom Dienstplan gegeben hat. Die Aufzeichnungspflicht ist erst dann erfüllt, wenn entweder Änderungen eingetragen worden sind oder, weil es keine Abweichungen von der Soll-Arbeitszeit gab, festgestellt worden ist, dass keine Änderungen in die Liste einzutragen sind. Es muss erkennbar sein, dass zeitlich nach der Arbeitsleistung eine Prüfung des Dienstplans erfolgt ist. D. h. es muss dokumentiert werden, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten mit den geplanten übereinstimmen, da nur so der gesetzlichen Forderung der nachträglichen Arbeitszeitaufzeichnung Genüge getan wird.

 

Rz. 35

Auch die Feststellung und Dokumentation, dass keine Abweichungen von der Sollarbeitszeit eingetreten sind, muss innerhalb von 7 Kalendertagen erfolgen.

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