Rz. 75

Die MiLoAufzV findet nur auf die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers Anwendung. Weitere Verordnungsermächtigung für die Verordnung ist § 19 Abs. 4 AEntG. Daher kann auch die Aufzeichnungspflicht nach § 19 Abs. 1 AEntG unter den Voraussetzungen der MiLoAufzV vereinfacht werden.

 

Rz. 76

Die Verordnung gilt nicht bei Arbeitnehmerüberlassung. Die Verordnungsermächtigungen in Abs. 4 und § 19 Abs. 4 AEntG gestatten lediglich, die Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers zu vereinfachen oder abzuwandeln. Eine Vereinfachung oder Abwandlung der Pflicht des Entleihers, die Arbeitszeit aufzuzeichnen, sieht auch § 17c AÜG nicht vor. Für Entleiher, die Leiharbeitnehmer in einem der in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige tätig werden lassen, gelten die Aufzeichnungspflichten nach Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2 AEntG bzw. § 17c Abs. 1 AÜG auch bei ausschließlich mobilen Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer uneingeschränkt.

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