Rz. 26

Abs. 3 verpflichtet den Entleiher zur Anmeldung, wenn er von einem Verleiher mit Sitz im Ausland zur Arbeitsleistung überlassene Leiharbeitnehmer in einem der in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweige[1] tätig werden lässt. Der Sitz des Entleihers ist ohne Bedeutung. Unabhängig davon, ob er seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat, ist er zur Anmeldung verpflichtet, wenn der Verleiher seinen statuarischen Sitz außerhalb Deutschlands hat.

 
Praxis-Beispiel

Ein Klimaanlagenbauer aus Aachen benötigt kurzfristig zur Ausführung eines größeren Auftrags 3 ausgebildete Klimaanlagenbauer. Da er solche auf dem regionalen Arbeitsmarkt nicht findet, entleiht er sie von einem Zeitarbeitsunternehmen im niederländischen Maastricht.

Der Klimaanlagenbau gehört zu den in § 2 Nr. 6 BaubetrV genannten Branchen und ist damit Branche i. S. v. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Da der Verleiher, das Zeitarbeitsunternehmen, seinen Sitz im Ausland hat und der Klimaanlagenbau nicht unter die Regelungen des AEntG fällt, besteht eine Meldepflicht nach § 16 Abs. 3 MiLoG.

 
Praxis-Beispiel

Der Klimaanlagenbauer hat seinen Sitz in den Niederlanden. Für die Ausführung eines Auftrags in Aachen entleiht er Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im niederländischen Maastricht. Bei dieser Fallgestaltung muss der niederländische Klimaanlagenbauer aus den vorgenannten Gründen die Leiharbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 MiLoG anmelden.

 

Rz. 27

Hat der Entleiher ebenfalls seinen Sitz außerhalb Deutschlands und entsendet er zur Ausführung von Werk- und Dienstleistungen sowohl eigene, bei ihm angestellte Arbeitnehmer, als auch von einem Verleiher mit Sitz im Ausland überlassene Arbeitnehmer, hat er sowohl eine Anmeldung nach Abs. 1 als Arbeitgeber als auch nach Abs. 3 als Entleiher vorzulegen. Werden die Leiharbeitnehmer jedoch von einem Verleiher mit Sitz in Deutschland entliehen, hat der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nur seine eigenen entsandten Arbeitnehmer nach Abs. 1 anzumelden.

 
Praxis-Beispiel

In dem vorgenannten Beispiel entsendet der Klimaanlagenbauer aus den Niederlanden eine Kolonne von Klimaanlagenbauern, bestehend aus eigenen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern des Verleihers aus Maastricht.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall 2 Anmeldungen abgeben, eine nach § 16 Abs. 1 MiLoG für seine eigenen Arbeitnehmer und eine nach § 16 Abs. 3 MiLoG für die Leiharbeitnehmer.

4.1 Ausnahme von der Meldepflicht nach Abs. 3

 

Rz. 28

Die Meldepflicht nach Abs. 3 gilt für Entleiher nicht, wenn der Verleiher mit Sitz im Ausland

  • eine selbstständige Zweigniederlassung im Inland unterhält,
  • denselben handels-, gewerbe- und arbeitnehmerüberlassungsrechtlichen Vorschriften wie ein deutscher Arbeitgeber unterliegt,
  • die Leiharbeitnehmer in dieser Zweigniederlassung eingestellt hat und diese für diese Zweigniederlassung tätig sind.

Insoweit wird die verleihende inländische Zweigniederlassung eines Verleihers mit Sitz im Ausland inländischen Verleihern gleichgestellt.

Eine Meldepflicht besteht allerdings, soweit die betreffenden Arbeitnehmer grenzüberschreitend vom ausländischen Hauptsitz aus eingesetzt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein großes französisches Zeitarbeitsunternehmen aus Straßburg unterhält in Offenburg eine selbstständige Niederlassung. Diese ist gewerblich gemeldet und im Handelsregister als selbstständige Niederlassung einer ausländischen juristischen Person eingetragen. Die Niederlassung ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, die die Bundesagentur für Arbeit erteilt hat. Die Niederlassung stellt Leiharbeitnehmer selbst ein und macht auch die Personaldisposition selbst. In diesem Fall besteht keine Meldepflicht. Meldepflicht besteht jedoch, wenn die Personaldisposition vom Hauptsitz in Straßburg aus erfolgt.

4.2 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 29

Verleiher ist eine natürliche oder juristische Person, die als Leiharbeitsunternehmen mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten. Dementsprechend ist Entleiher oder entleihendes Unternehmen eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag und unter deren Aufsicht ein Leiharbeitnehmer vorübergehend arbeitet.[1]

[1] Art. 3 Abs. 1 b) und d) der Leiharbeits-RL.

4.3 Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 30

Die Meldepflicht nach Abs. 3 ist beschränkt auf die Überlassung von Leiharbeitnehmern an einen Entleiher, der in den § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig ist.[1] Werden Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland von einem Entleiher außerhalb der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen beschäftigt, besteht keine Meldepflicht nach Abs. 3. Allerdings kann eine Meldepflicht nach § 18 Abs. 3 AEntG bzw. § 17b Abs. 1 AÜG bestehen.

4.4 Verhältnis zur Anmeldung nach § 18 Abs. 3 AEntG und § 17b Abs. 1 AÜG

 

Rz. 31

Der Vorrang des AEntG und des AÜG sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem MiLoG besteht aufgrund des § 1 Abs. 3 auch hinsichtlich der Meldepflicht des Entleiher...

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