Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe[1]
1. |
des Bauten- und Eisenschutzgewerbes; |
2. |
des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; |
3. |
der Fassadenreinigung; |
4. |
der Fußboden- und Parkettlegerei; |
5. |
des Glaserhandwerks; |
6. |
des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues; |
7. |
des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden; |
8. |
der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks; |
9. |
der Naßbaggerei; |
10. |
des Kachelofen- und Luftheizungsbaues; |
11. |
der Säurebauindustrie; |
13. |
des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues; |
14. |
[2]und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen