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Ausweismitführungspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG alle in den genannten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen tätigen Personen. Dies sind gewerbliche und kaufmännische Arbeitnehmer, aber auch andere Personen, die in diesen Branchen eine Tätigkeit ausüben, z. B. auf einer Baustelle der Einzelselbstständige oder der Architekt.

Der Ausweis muss nicht ständig "am Mann" mitgeführt zu werden. Der Zweck der Mitführungspflicht, eine zügige Identitätsfeststellung zu gewährleisten[1], ist auch erreicht, wenn der Ausweis in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitgehalten wird. Die Aufbewahrung z. B. im Spind oder auf der Baustelle im Bauwagen während der Arbeit ist ausreichend.

Das Ausweisdokument ist bei einer Prüfung auf Verlangen vorzulegen. Die Vorlagepflicht besteht sowohl gegenüber dem Zoll als auch nach § 2a Abs. 3 SchwarzArbG gegenüber den nach Landesrecht für die Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden.

[1] BT-Drucks. 16/10488 S. 16.

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