Rz. 59

Nach Auffassung des Gesetzgebers sind die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht.[1] Um die Identitätsfeststellung bei Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG in diesen Wirtschaftsbereichen zu erleichtern[2], sind die dort tätigen Personen bei Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

[1] BT-Drucks. 16/10488 S. 15; BR-Drucks. 544/08 S. 23 f.
[2] BT-Drucks. 16/10488 S. 16.

4.2.1 Betroffene Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige

 

Rz. 60

Dazu gehören

  1. das Baugewerbe
  2. das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. das Personenbeförderungsgewerbe
  4. das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  5. das Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. das Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. die Fleischwirtschaft,
  10. das Prostitutionsgewerbe,
  11. das Wach- und Sicherheitsgewerbe.
 

Rz. 61

Die Auflistung in § 2a SchwarzArbG ist identisch mit derjenigen in § 28a Abs. 4 SGB IV, der die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung regelt. Zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegung haben sich der GKV – Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und das Bundesministerium der Finanzen auf eine einheitliche Definition der Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige verständigt. Dies sind im Einzelnen:

 

Rz. 62

Baugewerbe

Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt.[1] Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Dazu zählen alle in den §§ 1 und 2 BaubetrV aufgeführten Betriebe. Auf die Anwendung der Tarifverträge für das Baugewerbe oder die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Betriebe kommt es nicht an. Die in der BaubetrV in den Überschriften zu § 1 und § 2 BaubetrV verwendeten Begriffe "Zugelassene Betriebe" und "Ausgeschlossene Betriebe" haben nur für die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III Bedeutung, nicht jedoch für die Frage, ob ein Betrieb i. S. v. § 2a SchwarzArbG zum Baugewerbe gehört.

 

Rz. 63

Baubetriebe i. S. d. §§ 1, 2 BaubetrV sind in alphabetischer Reihenfolge Betriebe, welche die folgenden Bauleistungen erbringen:

 
Gewerk BaubetrV
Abbrucharbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 27
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit § 1 Abs. 2 Nr. 1
Aptierungsarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 2
Armierungsarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 4
Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen § 1 Abs. 2 Nr. 2a
Aufstellen von Bauaufzügen § 1 Abs. 2 Nr. 41
Außenanlagenerstellung im Wohnungsbau, bei öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere an Schulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen § 1 Abs. 4 Nr. 2
Baustoff-Herstellung (nicht lagerfähig, wie z. B. Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der Rechtsform – die Baustellen des Betriebs mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden § 2 Nr. 12
Bautenschutzgewerbe § 2 Nr. 1
Bautrocknungsarbeiten, das sind Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren § 1 Abs. 2 Nr. 3
Baufertigteilmontage einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern § 1 Abs. 2 Nr. 36
Betonarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 4
Betonsanierungsarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 4
Betonschutzarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 4
Betonwaren-Herstellung, soweit überwiegend Bauleistungen erbracht werden § 2 Nr. 2
Blitzschutzanlagenbau § 2 Nr. 6
Bodendurchpressungen § 1 Abs. 2 Nr. 23
Bodenbelag-Verlegung in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen § 1 Abs. 2 Nr. 37
Bohrarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 5
Böschungsverbau § 1 Abs. 4 Nr. 3
Brunnenbauarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 6
Chemische Bodenverfestigungen § 1 Abs. 2 Nr. 7
Dachdeckerhandwerk § 1 Abs. 3 Nr. 2
Dämm-(Isolier-)Arbeiten (das sind zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen  
Deichbauarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 9 u. § 1 Abs. 4 Nr. 3
Drainagerohrverlegung § 1 Abs. 2 Nr. 2
Drainierungsarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 2 u. § 1 Abs. 4 Nr. 6
Eisenbau, reiner ~ § 2 Nr. 13
Eisenschutzgewerbe § 2 Nr. 1
Elektroinstallation § 2 Nr. 6
Enttrümmerungsarbeiten § 1 Abs. 2 Nr. 27
Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Grundstücken § 1 Abs. 2 Nr. 2
Erdbewegungsarbeiten ...

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