Rz. 36

Grundsätzlich haftet der Auftraggeber gem. § 13 auch im Falle der Insolvenz des Sub- oder Nachunternehmers, da § 14 AEntG nicht zwischen der Ursache für die Nichtzahlung des Branchenmindestlohns unterscheidet.[1] Die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie wegen der Insolvenz des Nachunternehmers Insolvenzgeld[2] zahlt, kann sich jedoch nicht auf § 13 berufen und vom Auftraggeber die Zahlung der Nettomindestlöhne aus übergegangenem Recht an sich verlangen.[3] Auch das ist in der Fachliteratur jedoch umstritten.[4]

[1] Oltmanns/Fuhlrott: Die Auftraggeberhaftung bei Verstößen gegen das MiLoG NZA 2015 S. 394; Riechert/Nimmerjahn, MiLoG § 13 Rz. 53.
[2] § 165 I SGB III.
[4] S. Richert/Nimmerjahn § 13 MiLoG, Rz. 54.

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