Rz. 36
Grundsätzlich haftet der Auftraggeber gem. § 13 auch im Falle der Insolvenz des Sub- oder Nachunternehmers, da § 14 AEntG nicht zwischen der Ursache für die Nichtzahlung des Branchenmindestlohns unterscheidet.[1] Die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie wegen der Insolvenz des Nachunternehmers Insolvenzgeld[2] zahlt, kann sich jedoch nicht auf § 13 berufen und vom Auftraggeber die Zahlung der Nettomindestlöhne aus übergegangenem Recht an sich verlangen.[3] Auch das ist in der Fachliteratur jedoch umstritten.[4]
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