Rz. 4

Abs. 2 statuiert eine Pflicht der Bundesregierung, vor Erlass der Verordnung schriftliche Stellungnahmen einzuholen von

  • den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • den Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften
  • den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
  • den Wohlfahrtsverbänden sowie den Verbänden, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren.

Dabei genügt die Textform.[1]

Die Frist zur Anhörung beträgt 3 Wochen und beginnt mit Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs zu laufen.

[1] BT-Drucks. 18/1558, S. 39.

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