Rz. 51

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BAG, kann folgender Grundsatz aufgestellt werden:

  • Mindestlohnwirksam sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.[1]
  • Nicht anrechenbar sind hingegen Vergütungsbestandteile, die einen ganz anderen Zweck verfolgen und anderen Bindungen unterfallen. Dies sind z. B. vermögenswirksame Leistungen.

Damit sind alle Zulagen anrechenbar, die der Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt.

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