Die Familienversicherung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 EUR) überschreitet.[1]

Im Einkommensteuerrecht sind die relevanten Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 EStG definiert. Das GR v. 29.9.2022 enthält in der Anlage eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten zum Gesamteinkommen.

Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand werden nicht mit angerechnet.[2] Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in einem einmaligen Betrag oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlt werden, zählen für einen bestimmten Zeitraum nach ihrer Auszahlung zum Gesamteinkommen.[3] Bei der Feststellung des Gesamteinkommens ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.[4]

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen seit 1.10.2024 538 EUR. Diese versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten haben dadurch Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht pauschal besteuert wird, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 EUR jährlich bzw. 100 EUR monatlich nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG vom Arbeitsentgelt abzuziehen.

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