BZSt v. 5.3.2014, St II 2 - S 2280-PB/14/00004, BStBl I 2014, 553
Bezug: Einzelweisung vom 3.9.2013, St II 2 – S 2280-PB/13/00014
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 17.10.2013 (Az. III R 22/13) entschieden, dass durch die Änderungen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BGBl 2013 I S. 2131) der Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen wurde. Daher wird die in DA 31.2.2 und DA 31.2.3 DA-FamEStG 2013 geregelte Verwaltungsauffassung für Zeiträume ab 2012 aufgegeben.
I. Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Fälle
Die geänderte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. D.h. die Berechtigten können für ungeregelte Zeiträume ab 2012 Kindergeld neu beantragen.
II. Anhängige außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Anhängige (auch bisher ruhende) Einspruchsverfahren, die Zeiträume ab 2012 betreffen, sind im Wege der Abhilfe zu erledigen. In bei den Finanzgerichten oder beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren ist ebenfalls ein Abhilfebescheid zu erlassen.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2014, 553
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