Für beitragsfreie Zeiten richten sich die Entgeltpunkte nach Anzahl und Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsverdienste (Gesamtleistungsbewertung). Entgeltpunkte werden grundsätzlich nur für rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, die vor Beginn der jeweiligen Rente, bei Erwerbsminderungsrenten vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen.

Zeiten danach können erst bei der "nächsten" Rente, z. B. Altersrente im Anschluss an Erwerbsminderungsrente, angerechnet werden. Das gilt nicht für die Zurechnungszeit, der auch nach Rentenbeginn für diese Rente Entgeltpunkte zuzuordnen sind.

Darüber hinaus gilt:

  • Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrenten), auf die nach einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, werden auch für Zeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit Entgeltpunkte berücksichtigt.
  • Nach Eintritt der Erwerbsminderung können für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlte freiwillige Beiträge bereits bei der in Anspruch genommenen Rente angerechnet werden, sofern sie während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens entrichtet sind und die Erwerbsminderung nicht schon bei Beginn des Verfahrens vorlag.
  • Beiträge, die nach Rentenbeginn für Arbeitsentgelte aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen (Wertguthaben) nachträglich gezahlt wurden, stehen rechtzeitig – vor Rentenbeginn – gezahlten Pflichtbeiträgen gleich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge