Zusammenfassung

 
Überblick

Renten sind lohn- und beitragsbezogen. Sie sind danach vor allem davon abhängig,

  • in welchem Verhältnis das individuelle (versicherte) Arbeitsentgelt oder -einkommen, bezogen auf das ganze Berufsleben, zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder -einkommen aller Versicherten gestanden hat und
  • wie lange Beiträge entrichtet wurden.

Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart (z. B. voller oder teilweiser Lohnersatz) wird mittels des Rentenartfaktors festgelegt. Mit dem Zugangsfaktor werden Vor- oder Nachteile einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer ausgeglichen. Renten sind an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gebunden und werden dementsprechend in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dieselbe Rentenberechnungsformel. Für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer ergibt sich jedoch aufgrund von Sonderregelungen ein höheres Rentenniveau.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Formel für die Berechnung der monatlichen Rente und ihre einzelnen Berechnungselemente sind in den §§ 6468a, 77, 254b255a, 255e und 255g sowie 264c SGB VI geregelt. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bzw. Zuschläge an Entgeltpunkten regeln insbesondere die §§ 7076g, 78, 78a, 256259a, 261264b, 307d, 307e und 307f SGB VI. Die Anpassung der Renten durch die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts richtet sich nach den §§ 68, 68a bzw. 255e und 255g SGB VI – die Anpassung erfolgt jährlich durch Verordnung oder Gesetz. Für die Berechnung von knappschaftlichen Renten sind Besonderheiten in den §§ 7987 und 265 SGB VI geregelt.

1 Rentenformel

Die von 3 Berechnungselementen bestimmte Rentenformel führt direkt zur Monatsrente.

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

miteinander vervielfältigt werden. Daraus lässt sich folgende Rechenformel ableiten:

 

Versicherungszeiten ohne Beitrittsgebietszeiten:

Persönliche Entgeltpunkte × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert = Monatsrente (ggf. Monatsteilbetrag)
 

Beitrittsgebietszeiten:

Persönliche Entgeltpunkte (Ost) × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert (Ost) = Monatsrente (gegebenenfalls Monatsteilbetrag)

Die Teilbeträge Rente (Ost) und Rente (West) ergeben zusammen die Monatsrente.

2 Persönliche Entgeltpunkte (Ost/West)

2.1 Ermittlung

Persönliche Entgeltpunkte (West) werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
  • Zuschläge bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
  • Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen[1] bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
  • Zuschläge aus einer Beitragszahlung bei Abfindung einer Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung[2]
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (aus der sog. "Grundrente")

mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.[3]

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet, die innerhalb der Rentenberechnung mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) bewertet werden. Grundlage hierfür sind die Entgeltpunkte aus bestimmten Zeiten für Beitrittsgebiets- und sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten i. S. v. § 254d SGB VI. Für die Zu- oder Abschläge beim Versorgungsausgleich sowie die Zuschläge bei Hinterbliebenenrenten im Beitrittsgebiet werden ebenfalls persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet.

Die Gesamtmonatsrente setzt sich, wenn Entgeltpunkte Ost und West zu berücksichtigen sind, zusammen aus der Teilrente "Ost" (mit aktuellem Rentenwert "Ost") und der Teilrente "West" (mit aktuellem Rentenwert "West"). Seit dem 1.7.2023 beträgt der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert ("Ost") einheitlich 37,60 EUR.

2.2 Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor liegt grundsätzlich bei 1,0. Dieser Wert ist maßgeblich, wenn die Summe der Entgeltpunkte mit der der persönlichen Entgeltpunkte identisch ist.

Er erhöht sich für jeden Kalendermonat um 0,005, wenn die Altersrente später als mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird. Das Hinausschieben der Rente um ein Jahr ergibt damit einen Zuschlag i. H. v. 6 %.

2.2.1 Vorzeitige Altersrente

Wird eine Altersrente vorzeitig – also vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. vor der abschlagsfreien Altersgrenze – in Anspruch genommen, verringert sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 (= 3,6 % pro Jahr). Für jeden vorgezogenen Monat mindert sich damit die jeweilige Altersrente auf Dauer um 0,3 %. Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurden auch die Altersgrenzen für die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge