Persönliche Entgeltpunkte (West) werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  • Beitragszeiten,
  • beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
  • Zuschläge bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
  • Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben,
  • Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Zuschläge aus einer Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen[1] bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
  • Zuschläge aus einer Beitragszahlung bei Abfindung einer Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung[2]
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (aus der sog. "Grundrente")

mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.[3]

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet, die innerhalb der Rentenberechnung mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) bewertet werden. Grundlage hierfür sind die Entgeltpunkte aus bestimmten Zeiten für Beitrittsgebiets- und sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten i. S. v. § 254d SGB VI. Für die Zu- oder Abschläge beim Versorgungsausgleich sowie die Zuschläge bei Hinterbliebenenrenten im Beitrittsgebiet werden ebenfalls persönliche Entgeltpunkte (Ost) gebildet.

Die Gesamtmonatsrente setzt sich, wenn Entgeltpunkte Ost und West zu berücksichtigen sind, zusammen aus der Teilrente "Ost" (mit aktuellem Rentenwert "Ost") und der Teilrente "West" (mit aktuellem Rentenwert "West"). Seit dem 1.7.2023 beträgt der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert ("Ost") einheitlich 37,60 EUR.

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