Für alle innergemeinschaftlichen Beförderungen auf Personen- oder Lastkraftwagen (leer oder beladen) auf öffentlichen Straßen findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15.3.2006[1] Anwendung. Diese Verordnung gilt für

  • die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
  • die Personenbeförderung mit Fahrzeugen für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers.

Sie gilt hingegen nicht für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt[2], nicht für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für diverse Fahrzeuge, die öffentlich-rechtliche Versorgungsleistungen zu erbringen haben.[3]

 
Hinweis

Ausnahmen: Handwerkerklausel

Nach der Handwerkerklausel gilt die Verordnung nicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Nutzung zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder
  • Nutzung zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern.

Außerdem:

  • Nutzung ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens;
  • das Lenken des Fahrzeugs darf für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellen, sodass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.

[4]

Die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter wurde mit Wirkung zum 21.8.2020 neu aufgenommen.

Die Ausnahme nach Art. 3 Buchstabe ha der VO (EG) Nr. 561/2006 für grenzüberschreitenden Werkverkehr und Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse zwischen mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t (das Lenken darf dabei nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein), wird erst ab dem 1.7.2026 Geltung erlangen.[5]

Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht übersteigen; zweimal pro Woche (also im Zeitraum zwischen Montag 0.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr) kann sie auf 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. Innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen dürfen insgesamt 90 Stunden nicht überschritten werden.[6]

 
Praxis-Tipp

Lenkzeitüberschreitung zur Erreichung von Wohnort bzw. Betriebsstätte

Nach Art. 12 VO (EG) 561/2006 bestehen Sonderregelungen, die es dem Fahrer ermöglichen, die Lenkzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu überschreiten, wenn er dadurch seinen Wohnort oder die Betriebsstätte erreichen kann, um dort die wöchentliche Ruhezeit einzulegen.

Der Fahrer muss jeweils spätestens nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden seine Fahrt für eine Ruhepause von mindestens 45 zusammenhängenden Minuten unterbrechen.[7] Die regelmäßige tägliche Ruhezeit bezeichnet eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden, die auch in 2 Teilen genommen werden kann. Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit bedeutet eine Pause von mindestens 45 Stunden.[8] Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begriffsbestimmungen und Regelungen in Art. 4 und Art. 8 VO Nr. 561/2006 verwiesen.

 
Achtung

Ruhezeit für Busfahrer – "12-Tage-Regelung"

Nach Art. 8 Abs. 6a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist es Busfahrern im grenzüberschreitenden Personenverkehr erlaubt, die wöchentliche Ruhezeit ausnahmsweise auf bis zu 12 aufeinander folgende Tage zu verschieben, wenn

  • die vorhergehende wöchentliche Ruhezeit regelmäßig durchgeführt wurde und
  • der Dienst mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedsstaat dauert und
  • direkt nachfolgend entweder 2 regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden genommen wird.

Seit dem 1.1.2014 gilt die 12-Tage-Regelung nur, wenn die eingesetzten Busse mit einem digitalen Tacho ausgestattet sind. Zudem müssen bei Nachtfahrten (22 Uhr bis 6 Uhr) entweder 2 Fahrer im Bus sein (Mehrfahrerbesatzung) oder die Fahrtunterbrechung (Pause) muss bereits nach 3 Stunden Lenkzeit eingelegt werden.

In die Fahrzeuge müssen zur Überwachung der Geschwindigkeit und der Lenk- und Ruhezeit Fahrtenschreiber nach Maßgabe der Verordnung EU Nr. 165/2014[9] sowie der Durchführungsverordnung EU 2016/799 eingebaut sein.[10]

[1] ABl. L 102/1 v. 11.4.2006.
[7] Ausnahmen: Art. 7 VO Nr. 561/2006.
[9] Die bisher geltende Verordnung EG Nr. 3821/85 ist durch die Verordnung EU Nr. 165/2014 aufgehoben worden.
[10] Art. 16 der VO 561/2006 mit Ausnahmeregelungen für den Personenlinienverkehr.

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