Obgleich der Beitragsanspruch im Allgemeinen ohne Beitragsbescheid entsteht, werden die Beiträge zur Unfallversicherung erst am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid des Unfallversicherungsträgers dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. In der Unfallversicherung bedarf es eines Beitragsbescheids, um die Fälligkeit des Beitrags zu bewirken.[1]

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