Diplomaten, konsularische Vertreter, Gesandte und deren Beauftragte

Soweit es sich um die oben aufgeführten Vertreter eines Landes handelt, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuerpflicht befreit; deren Einkünfte stellen also keinen Arbeitslohn dar.

Typischerweise kommen hierbei 2 Personengruppen in Betracht:

  1. Vertreter (Diplomaten, konsularische Vertreter, Gesandte und deren Beauftragte), die nicht deutsche Staatsbürger sind, oder
  2. Vertreter (Diplomaten, konsularische Vertreter, Gesandte und deren Beauftragte) die sich nicht ständig im Inland aufhalten.

Angehörige ausländischer Streitkräfte mit festem Wohnsitz in Deutschland

In der Regel handelt es sich hierbei um den in Deutschland stationierten Angehörigen einer Streitkraft, der keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Dieser Personenkreis ist ebenfalls von der Lohnsteuerpflicht befreit.

Arbeitnehmer von Einrichtungen der EU oder anderer internationalen Organisationen[1]

Auch hier besteht eine vollständige Befreiung von der Lohnsteuerpflicht.

[1] Z. B. UNO, UNESCO oder OECD.

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