Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften und vorbehaltlich weiterer Auflagen seitens des Mitgliedstaates, dessen Recht die betreffende Gesellschaft unterliegt, sind im Amtsblatt dieses Mitgliedstaats nachstehende Angaben bekannt zu machen:
a) |
Rechtsform, Firma und Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften, |
e) |
die für die SE vorgesehene Firma und ihr künftiger Sitz. |
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