Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Soziale Sicherheit. Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit. Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat. Altersrente. Zulage, die nur den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gewährt wird

 

Beteiligte

Landtová

Marie Landtová

Česká správa sociálního zabezpečení

 

Tenor

1. Die Bestimmungen von Anhang III Teil A Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung stehen einer innerstaatlichen Regel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die die Zahlung einer Zulage zu einer Leistung bei Alter vorsieht, wenn der Betrag dieser nach Art. 20 des am 29. Oktober 1992 unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik betreffend Maßnahmen zur Regelung der Situation nach der Teilung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 31. Dezember 1992 gewährten Leistung geringer ist als der, der bezogen worden wäre, wenn die Altersrente nach den Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik berechnet worden wäre.

2. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 629/2006, steht einer innerstaatlichen Regel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach eine Zulage zur Leistung bei Alter nur tschechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik gezahlt werden kann, was aus der Sicht des Unionsrechts nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass einer Person, die diese beiden Voraussetzungen erfüllt, diese Zulage zu entziehen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 23. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2009, in dem Verfahren

Marie Landtová

gegen

Česká správa sociálního zabezpečení

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richter K. Schiemann (Berichterstatter) und L. Bay Larsen, der Richterin A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: P. Cruz Villal ón,

Kanzler: K. Malaček, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Landtová, vertreten durch V. Vejvoda, advokát,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Walkerová und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. März 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 12 EG, der Art. 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 Buchst. c, 10 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und von Anhang III Teil A Nr. 6 der Verordnung Nr. 1408/71.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Landtová, einer Staatsangehörigen der Tschechischen Republik, die in diesem Mitgliedstaat wohnt, und der Česká správa sociálního zabezpečení (tschechischer Träger der sozialen Sicherheit, im Folgenden: Správa) hinsichtlich der Höhe der Teilrente, die diese ihr bewilligt hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden.”

Rz. 4

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor: „Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben d...

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