(1) 1Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erhoben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

2Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.

 

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange diese Person aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist.

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