(1) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen, denen folgende Übereinkünfte zugrunde liegen:
b) |
die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geschlossenen Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die soziale Sicherheit. |
(2) Ungeachtet des Artikels 6 bleiben anwendbar:
a) |
die Abkommen vom 27. Juli 1950 und vom 30. November 1979 über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer; |
b) |
das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im Internationalen Verkehrswesen; |
Bis 04.05.2005:
c) |
die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit. |
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