Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Leasing von Fahrzeugen. Zulassungspflicht für ein Fahrzeug im Mitgliedstaat der Wohnung des Arbeitnehmers

 

Beteiligte

Van Lent

Hans van Lent

 

Tenor

Artikel 39 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats wie der vorliegenden entgegen, die es einem in diesem Staat wohnenden Arbeitnehmer untersagt, im Gebiet dieses Staates ein Fahrzeug zu benutzen, das in einem zweiten, angrenzenden Mitgliedstaat zugelassen ist, einer in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und dem Arbeitnehmer von seinem ebenfalls in diesem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-232/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Politierechtbank Mechelen (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen

Hans van Lent

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 39 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der belgischen Regierung, zunächst vertreten durch F. van de Craen, dann durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von P. Whipple, Barrister,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und M. Patakia als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Whipple, und der Kommission, vertreten durch H. van Lier, in der Sitzung vom 10. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 2002

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Politierechtbank Mechelen hat mit Beschluss vom 11. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 10 EG und 39 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2.

Herr van Lent ist belgischer Staatsangehöriger und wohnt in der Gemeinde Putte (Belgien).

3.

Im Rahmen einer Straßenkontrolle am Sonntag, dem 22. August 1999, in Willebroek (Belgien) wurde festgestellt, dass Herr van Lent mit einem Personenwagen unterwegs war, der ein luxemburgisches Nummernschild trug.

4.

Das Fahrzeug war auf den Namen der Axus Luxembourg SA, einer Leasinggesellschaft mit Sitz in Luxemburg, zugelassen, die offenbar keinen Sitz in Belgien hat. Herr van Lent gab an, dass er als Ingenieur bei der EDS SA mit Sitz in Bascharage (Luxemburg) (im Folgenden: EDS) arbeite, die ihm das Leasingfahrzeug zur Verfügung gestellt habe, und dass er dafür keine Vergütung oder Miete zahlen müsse. Die EDS habe auch einen Sitz in Antwerpen (Belgien).

5.

Der Procureur des Konings beschuldigte Herrn van Lent, unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 zur Regelung der Zulassung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (Belgisch Staatsblad vom 9. Januar 1954, S. 87) in ihrer durch die Königliche Verordnung vom 27. Dezember 1993 (Belgisch Staatsblad vom 18. Januar 1994, S. 954) geänderten Fassung (im Folgenden: Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1953) auf einer öffentlichen Straße ein Fahrzeug geführt zu haben, das nicht zuvor auf den Namen seines Eigentümers in Belgien zugelassen worden war.

6.

Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sind zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn sie zuvor auf Antrag und im Namen ihres Eigentümers in dem in Artikel 2 genannten Verzeichnis der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger registriert worden sind. …

7.

Nach Artikel 4 der Königlichen Verordnung vom 31. Dezember 1953 ist der Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs mit einem Formular, das, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, u. a. seine Mehrwertsteuernummer oder, wenn er eine solche nicht hat, seine nationale Registernummer und die vollständige Adresse seines Firmensitzes in Belgien enthält, an das Straßenverkehrsamt zu richten.

8.

Die Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1953 wurde durch die Königliche Verordnung vom 10. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Belgisch Staatsblad vom 8. August 2001, S. 27022, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 20. Juli 2001) aufgehoben. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 20. Juli 2001 ist der Benutzer eines Fahrzeugs nunmehr berechtigt, dieses Fahrzeug in Belgien erneut zulassen zu lasse...

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