2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Estland tätig sind, unterliegen der estnischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Estland online melden.[1]

2.3.1 Meldung über das estnische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Estland vorübergehend beschäftigt ist, online beim estnischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens am Tag vor Beginn der Entsendung vorliegen. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben

  • zum Arbeitgeber (Handelsregisternummer, Tätigkeitsbereich, Ort der Tätigkeit, Kontaktdaten),
  • zur Kontaktperson des Arbeitgebers,
  • zu den in Estland eingesetzten Arbeitnehmern (Name, Geburtsdaten, etc.) und
  • zur Beschäftigung (Dauer, Beginn und Ende der Entsendung, Ort der Tätigkeit, Angaben zum Dienstleister, bei dem die Tätigkeit ausgeübt wird)

gemacht werden.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die estnischen Vorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für das estnische Arbeitsinspektorat.

2.3.2 Nachweispflicht

Das estnische Recht sieht vor, dass bei einer Kontrolle folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:

  • Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter,
  • Gehaltsabrechnungen,
  • Arbeitsnachweise,
  • Nachweise über die Sozialversicherungsbeiträge (A1-Bescheinigung),
  • Angaben zum entsendenden Unternehmen
  • Angaben zum estnischen Auftraggeber.

Die Unterlagen müssen 7 Jahre verfügbar sein.

2.3.3 Bußgelder

Liegen die Unterlagen nicht vor, können Bußgelder bis zu einer Höhe von 9.600 EUR erhoben werden.

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