Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten von Essenmarken auf ihm zustehenden Barlohn, so wird die Minderung des Barlohns steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag entsprechend geändert wird. In diesem Fall unterliegt der gekürzte Barlohn zuzüglich des Sachbezugswerts dem Lohnsteuerabzug bzw. der anstelle anzusetzende Verrechnungswert der Essenmarken, wenn der Wert der Essenmarke 7,23 EUR in 2024 übersteigt (Sachbezugswert 4,13 EUR + 3,10 EUR).

Verzichtet der Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags zugunsten von Essenmarken auf ihm zustehenden Barlohn, so führt dies zu keiner Minderung des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Der Betrag in Höhe des Verzichts (um den sich der ausgezahlte Lohn verringert) ist als Entgelt für die Mahlzeit bzw. Essenmarke anzusehen und deshalb vom steuerpflichtigen Sachbezugswert bzw. Verrechnungswert der Essenmarke abzuziehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Barlohnumwandlung kann sich lohnen

Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Aufgrund der Essenmarkengestellung ist im Arbeitsvertrag der Barlohn von 3.600 EUR um 90 EUR auf 3.510 EUR herabgesetzt worden.

Ergebnis: Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 6 EUR (Sachbezugswert von 4,13 EUR ist nicht um 3,10 EUR überschritten), ist dem Barlohn von 3.510 EUR der Wert der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von insgesamt 61,95 EUR hinzuzurechnen (15 Essenmarken x 4,13 EUR).

Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken mehr als 7,23 EUR, in diesem Fall 7,50 EUR, ist dem Barlohn von 3.510 EUR der Verrechnungswert der Essenmarken von insgesamt 112,50 EUR hinzuzurechnen (15 Essenmarken x 7,50 EUR).

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