Häufig ist die Gewährung von Essenmarken zum Bezug von Mahlzeiten in Gaststätten und vergleichbaren Einrichtungen an die Bezahlung eines Entgelts geknüpft oder mit der Vereinbarung eines Barlohnverzichts durch den Arbeitnehmer verbunden. In diesem Fall unterliegt nur der entsprechend gekürzte Barlohn dem Lohnsteuerabzug, wenn durch Abänderung des Arbeitsvertrags der Arbeitnehmer die Essenmarken im Wege des Barlohnverzichts erhält.[1] Dagegen ist die Essenmarke unter den üblichen Voraussetzungen mit dem amtlichen Sachbezugswert der Besteuerung zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Ausgabe von Essenmarken

Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken mit dem Verrechnungswert von 5 EUR. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 3.500 EUR im Hinblick auf die Essenmarken um 75 EUR (15 × 5 EUR) auf 3.425 EUR herabgesetzt worden. Beträgt der Verrechnungswert 2024 nicht mehr als 7,23 EUR, ist dem gekürzten Barlohn von 3.425 EUR der Wert der Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert 61,95 EUR (15 × 4,13 EUR) hinzuzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Verrechnungswert der Essenmarke höher als die Obergrenze von 7,23 EUR

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 EUR erhält vom Arbeitgeber 15 Essenmarken. Der Arbeitnehmer verzichtet – ohne Abänderung des Arbeitsvertrags – zugunsten der Essenmarken monatlich auf 60 EUR (15 × 4 EUR). Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 7,50 EUR ausgewiesen.

Ergebnis: Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt die 2024 zulässige Obergrenze von 7,23 EUR. Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen:

 
15 Essenmarken × 7,50 EUR 112,50 EUR
Abzgl. Entgelt des Arbeitnehmers (Barlohnverzicht) - 60,00 EUR
Vorteil 52,50 EUR

Der Betrag von 52,50 EUR ist dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 EUR hinzuzurechnen, sodass sich der monatliche Bruttolohn auf 3.552,50 EUR erhöht.

 
Praxis-Beispiel

Verrechnungswert der Essenmarke niedriger als die Obergrenze von 6,90 EUR

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 EUR erhält vom Arbeitgeber 15 Essenmarken. Der Arbeitnehmer verzichtet – ohne Abänderung des Arbeitsvertrags – zugunsten der Essenmarken monatlich auf 61,95 EUR (15 × 4,13 EUR). Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 6 EUR ausgewiesen.

Ergebnis: Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt nicht die in 2024 maßgebende Obergrenze von 7,23 EUR. Es ist deshalb nicht der Verrechnungswert der Essenmarken, sondern der Wert der erhaltenen Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen:

 
15 Mahlzeiten × Sachbezugswert 4,13 EUR 61,95 EUR
Abzgl. Entgelt des Arbeitnehmers (Barlohnverzicht) - 61,95 EUR
Vorteil 0 EUR

Der bisherige Arbeitslohn von 3.500 EUR ist nicht um den Sachbezug Mahlzeit zu erhöhen, weil der Arbeitnehmer in Form des Barlohnverzichts einen Eigenanteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zu entrichten hat.

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