Möchte der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter den BAV-Förderbetrag geltend machen, so muss sich der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung zum ersten Dienstverhältnis des Arbeitnehmers geben lassen und diese zum Lohnkonto nehmen. Wird der Arbeitnehmer nach den ELStAM abgerechnet, so kann von der Steuerklasse I-V auf das erste Dienstverhältnis geschlossen werden. Eine separate Bestätigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Eine mehrfache Beanspruchung ist sowohl bei der Energiepreispauschale als auch beim BAV-Förderbetrag rechtswidrig.

Das Formular enthält zwei Alternativen, wovon die nicht zutreffende gelöscht werden kann.

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